Es wird geprüft, ob die Unternehmen, die vom Bankrott von Cook betroffen wurden, den liquidierten IVA zurückbekommen können

01 Februar 2020 12:59pm
Schreiben Caribbean News Digital
Thomas-Cook

Es wird geprüft, ob die Unternehmen, die vom Bankrott von Cook betroffen wurden, den liquidierten IVA zurückbekommen können

Die Regierung Spaniens steht der Möglichkeit offen gegenüber, dass die Unternehmen, die vom Bankrott von Thomas Cook (TC) betroffen wurden, den liquidierten IVA aus offenen Rechnungen zurückbekommen können.

Wie die Zeitung Diario de Mallorca informiert, hat die Generaldirektion für Steuern, die dem Finanzministerium untersteht, auf eine Anfrage der Anwaltskanzlei Font Mora Sainz de Baranda geantwortet und bestätigt, dass das Steuerbüro (AEAT) darüber entscheiden wird.

Es sei daran erinnert, dass die vom Bankrott des touristischen Giganten betroffenen Unternehmen ca. 20 Millionen an IVA zahlen mussten, trotz dass sie die schuldig geblieben Rechnungen von Thomas Cook nicht kassiert haben. Am Anfang hieß es, dass die Hotelbesitzer und sonstigen Lieferanten die besagten Gelder nicht zurückbekommen könnten, da die insolvent erklärte Firma (die deutsche Thomas Cook AG) nicht in Spanien tätig war.

Aber nach dieser Antwort von der o.g. Anwaltskammer wird hervorgehoben, dass das Steuerbüro die Streitfrage lösen müsse, ob Cook mit einer ständigen Vertretung in Spanien gearbeitet hat (mit einer Einrichtung ohne Steuernummer und juristische Identität). Die Anwaltskanzlei Sainz de Baranda, die einen der Betroffenen Hotelbesitzer vertritt, erklärt, dass es ganz eindeutig “eine Zweigstelle“ auf den Balearen gibt, und das Thomas Cook darüber direkt 2.500 Personen in Spanien beschäftigte.

In dem Fall, dass das Steuerbüro AEAT mit besagter Einschätzung übereinstimmt, könnten die Unternehmer „berichtigte Rechnungen stellen, um den IVA zurückzubekommen“. Allerdings sind die Fristen dringend, denn am 30. Januar endete der Zeitraum der Zahlung des IVA für das IV. Quartal, weshalb empfohlen wurde, das Rückgabeverfahren vor diesem Datum einzuleiten.

 

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